Neuregelung der Quarantäne in Schulen


Liebe Eltern,

nach den Beschlüssen der Konferenz der Gesundheitsministerinnen und -minister vom 6. September 2021 gelten ab sofort neue Regelungen bezüglich Quarantänemaßnahmen im schulischen Bereich:

  • Die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ist ab sofort grundsätzlich auf die nachweislich infizierte Person zu beschränken.
  • Die Quarantäne von einzelnen Kontaktpersonen oder ganzen Kurs- oder Klassenverbänden wird nur noch in ganz besonderen und sehr eng definierten Ausnahmefällen erfolgen.

Ein solches Vorgehen ist nur vertretbar, wenn wir als Schule

  • unsere Hygienemaßnahmen – einschließlich des korrekten Lüftens der Klassenräume (AHA+L) – sowie
  • alle weiteren vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen, insbesondere die Maskenpflicht in Innenräumen und die regelmäßigen Testungen, beachten.

Wenn alle diese Vorgaben eingehalten werden, wird nur das nachweislich infizierte Kind in Quarantäne geschickt. Dies gilt auch für die Betreuung von Kindern in Rahmen des Offenen Ganztags und weiterer schulischer Betreuungsangebote.

Wichtig ist darüber hinaus, dass in den Fällen, in denen in der Schule Ausnahmen insbesondere von der Pflicht zur Maskentragung bestehen (zum Beispiel in begründeten medizinischen Einzelfällen), diese Ausnahmen klar dokumentiert sind und Regeln wie Abstand halten dringend eingehalten werden müssen. Ansonsten sind eine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung sowie Quarantänemaßnahmen weiterhin notwendig.

Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung ohnehin ausgenommen.

„Freitestungen“ von Kontaktpersonen

Sollte ausnahmsweise doch eine Quarantäne von Kontaktpersonen angeordnet werden, ist diese auf so wenige Schülerinnen und Schüler wie möglich zu beschränken. Die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler kann in diesem Fall durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden. Der PCR-Test erfolgt beim Arzt oder im Rahmen der Kapazitäten in den Testzentren. Die Tests werden über den Gesundheitsfonds des Bundes finanziert.

Der Test darf frühestens nach dem fünften Tag der Quarantäne vorgenommen werden. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil. Diese Regelung gilt nicht für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal.

Schülerinnen und Schüler, die sich gegenwärtig in einer angeordneten Quarantäne befinden, können ab sofort von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich frühestens nach fünf Tagen durch einen PCR-Test freizutesten.

Maske oder Test

Wer sich weigert, eine Maske zu tragen oder an den vorgeschriebenen Testungen (Pooltestung oder Bürgertest) teilzunehmen, muss zum Schutz der Schulgemeinde weiterhin vom Unterricht und dem Aufenthalt im Schulgebäude ausgeschlossen bleiben.

Dies stellt zunächst kein unentschuldigtes Fehlen dar. Die fortdauernde, nicht medizinisch begründete Verweigerung von Schutzmaßnahmen (Maske, Testung) kann jedoch den Verdacht einer Schulpflichtverletzung begründen, mit entsprechenden Folgen auch für die Bewertung nichterbrachter Leistungsnachweise.

Ich hoffe sehr auf Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung für alle getroffenen Sicherheitsmaßnahmen an unserer Schule.

Herzliche Grüße

Ihre

I. Fasolo-Kulis, Schulleiterin