Verzicht auf die Maskenpflicht am Sitzplatz ab dem 2. November 2021


Liebe Eltern,

die Landesregierung hat beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz für die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen mit Beginn der zweiten Schulwoche nach den Herbstferien aufzuheben.

Konkret bedeutet dies:

  • Die Coronabetreuungsverordnung wird ab 2. November 2021 für Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen. Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske.
  • Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung und in der OGS, wenn die Kinder an einem festen Platz sitzen, etwa beim Basteln oder bei Einzelaktivitäten.
  • Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin zulässig.
  • Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.
  • Für das schulische Personal entfällt die Maskenpflicht auch bei Konferenzen und Besprechungen im Lehrerzimmer am festen Sitzplatz.
  • Für die Gremien der Schulmitwirkung gelten die bisherigen Regelungen, die sich an der Coronaschutzverordnung orientieren, fort.
  • Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin für alle Personen keine Maskenpflicht.

Quarantänemaßnahmen

  • Tritt in einer Klasse ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbarn zu beschränken. Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung weiterhin ausgenommen.

Freitestung von engen Kontaktpersonen

  • Die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler, die als enge Kontaktpersonen (unmittelbare Sitznachbarn) gelten, kann frühestens am fünften Tag der Quarantäne durch einen negativen PCR-Test oder einen qualifizierten hochwertigen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil. Der erforderliche Nachweis muss über die Klassenleitung an das Sekretariat weitergeleitet werden.

Die oben beschriebenen Lockerungen sind nur vertretbar, wenn weiterhin die eingeübten und bewährten Schutzmaßnahmen wie Lüften und Einhalten der Hygieneregeln von allen Beteiligten weiterhin konsequent umgesetzt werden.

Ich hoffe daher weiterhin auf Ihre Unterstützung bei der Umsetzung der schulischen Hygienevorgaben und verbleibe mit herzlichen Grüßen.

Ihre  I. Fasolo-Kulis, Schulleiterin